I.
Streitig ist, ob eine Abstandszahlung in Höhe von 75.000,00 DM, die die Klägerin als Eigentümerin des Objektes K-Straße in A an die seinerzeitigen Mieter des Grundstücks für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung des Anwesens - zum Zwecke des anschließenden Verkaufs - gezahlt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als solche bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin erzielte im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr)...überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|