FG München - Urteil vom 03.07.2003
6 K 4071/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Abziehbarkeit einer an den Mieter geleisteten Abstandszahlung; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 6 K 4071/01

DRsp Nr. 2003/10350

Abziehbarkeit einer an den Mieter geleisteten Abstandszahlung; Einkommensteuer 1999

Eine Abstandszahlung, die der Vermieter deshalb an den Mieter leistet, weil er sich in einem Kaufvertrag zur vollständigen Räumung des Mietobjekts verpflichtet hat, ist nicht durch die vorherige Vermietungstätigkeit veranlasst und deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie ist auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, weil ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang mit den Kapitaleinkünften durch die nicht steuerbare Grundstücksveräußerung überlagert wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Abstandszahlung in Höhe von 75.000,00 DM, die die Klägerin als Eigentümerin des Objektes K-Straße in A an die seinerzeitigen Mieter des Grundstücks für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses und die Räumung des Anwesens - zum Zwecke des anschließenden Verkaufs - gezahlt hat, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder als solche bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielte im Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr)...überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

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