I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1986 ledig. Er hatte seinen einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 44.658 DM. Davon entfielen 30.302 DM auf die Zeit vom 6. Januar bis zum 10. Oktober 1986, in der der Kläger auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeitete. Dieser Teil der Einkünfte war gemäß Art. 20 Abs. 2 i.
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