BFH - Urteil vom 29.04.1992
I R 102/91
Normen:
EStG (1986) § 3c, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1550
BFHE 168, 157
BStBl II 1993, 149
Vorinstanzen:
FG Münster,

Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen I R 102/91

DRsp Nr. 1996/11496

Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

»1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung auf Grund des Bezugs von im Inland steuerfreien Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 2. Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG ist das Abzugsverbot gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht zu berücksichtigen, soweit die mit den Pflichtbeiträgen in Zusammenhang stehenden steuerfreien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Berechnung der Einkommensteuer einzubeziehen sind.«

Normenkette:

EStG (1986) § 3c, § 10 Abs. 2 Nr. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1986 ledig. Er hatte seinen einzigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 44.658 DM. Davon entfielen 30.302 DM auf die Zeit vom 6. Januar bis zum 10. Oktober 1986, in der der Kläger auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeitete. Dieser Teil der Einkünfte war gemäß Art. 20 Abs. 2 i.