BFH - Urteil vom 31.03.1992
IX R 175/87
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1, 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1533
BFHE 168, 109
BStBl II 1992, 808
NJW 1993, 1287
Vorinstanzen:
FG Münster,

AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

BFH, Urteil vom 31.03.1992 - Aktenzeichen IX R 175/87

DRsp Nr. 1996/11486

AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

»Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur für Neubauten in Anspruch genommen werden können (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.06.1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725). Ein Neubau liegt nicht allein schon dann vor, wenn sich durch die Umgestaltung die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert; entscheidend ist, ob das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1, 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erwarb 1983 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein Grundstück, auf dem sich ein 1954 für den Betrieb einer Mühle errichtetes Gebäude mit einem 1958 angebauten eingeschossigen Lager- und Werkstattgebäude befand. Die anteiligen Anschaffungskosten für das Gebäude einschließlich des Nebengebäudes betrugen 235.150 DM.