AG Hamburg - Urteil vom 16.04.1991 (46 C 224/91) - DRsp Nr. 1996/20001
AG Hamburg, Urteil vom 16.04.1991 - Aktenzeichen 46 C 224/91
DRsp Nr. 1996/20001
Eine nach dem Mietvertrag erforderliche und dem Mieter erteilte Erlaubnis des Vermieters zur Haltung eines Haustieres in der Mietwohnung erstreckt sich nur auf ein bestimmtes Tier; der Vermieter hat daher einen Anspruch auf Entfernung des Tieres aus der Wohnung, wenn der Mieter einen mit Erlaubnis gehaltenen Hund durch eine Katze ersetzt hat.