AG Köln - Urteil vom 05.12.1991
222 C 303/91
Normen:
BGB § 570 S. 1; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 194

AG Köln - Urteil vom 05.12.1991 (222 C 303/91) - DRsp Nr. 1995/7952

AG Köln, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 222 C 303/91

DRsp Nr. 1995/7952

1. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch Telefax ist formell nicht zu beanstanden. 2. Ein evangelischer Pastor, der zum Pfarrer mit der Residenzpflicht an einem anderen Dienstort berufen wird, hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung seines Wohnraummietverhältnisses nach § 570 Satz 1 BGB; die außerordentliche Kündigung ist auch bei einem befristeten Mietverhältnis wirksam; eine Pflicht zur Offenbarung der Tatsache, daß die Tätigkeit an seinem bisherigen Wohnort befristet war, bestand für den Geistlichen bei Abschluß des Mietvertrages nicht.

Normenkette:

BGB § 570 S. 1; GG Art. 12 ;
Fundstellen
WuM 1992, 194