AG Neumünster - Urteil vom 25.09.1991
9 C 1612/90
Normen:
MHG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 258

AG Neumünster - Urteil vom 25.09.1991 (9 C 1612/90) - DRsp Nr. 1995/7875

AG Neumünster, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 9 C 1612/90

DRsp Nr. 1995/7875

1. Durch Einbau von Fenstern mit Kunststoffrahmen und Isolierverglasung in eine Mietwohnung anstelle von Fenstern mit Holzrahmen und Einfachverglasung ist eine Wertverbesserung nur in der Isolierverglasung zu sehen. 2. Waren die alten Holzfensterrahmen reparaturbedürftig, sind zur Feststellung des Modernisierungsaufwands von den Gesamtkosten der baulichen Maßnahme die durch Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten der alten Rahmen abzuziehen. 3. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, daß die Kosten der Modernisierung die Reparaturkosten übersteigen.

Normenkette:

MHG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
WuM 1992, 258