AG Neuwied - Urteil vom 15.10.1991
14 C 1299/91
Normen:
BGB § 535 S. 2, § 552 S. 3;
Fundstellen:
WuM 1992, 189

AG Neuwied - Urteil vom 15.10.1991 (14 C 1299/91) - DRsp Nr. 1995/7879

AG Neuwied, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 14 C 1299/91

DRsp Nr. 1995/7879

1. Eine Pflicht des Vermieters, vor der vertragsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses einen vom Mieter benannten Ersatzmieter zu akzeptieren, besteht nur dann, wenn der Mieter wichtige Gründe darlegen kann, die ihm ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar machen. 2. Der Anspruch des Vermieters auf Mietzins erlischt nicht dadurch, daß er nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter und vorzeitiger Räumung die Wohnung vor Beginn des neuen Mietverhältnisses dem Nachmieter unentgeltlich überläßt, damit dieser Renovierungsarbeiten durchführen kann; der Mieter kann sich nicht auf die Vorschrift des § 552 Satz 3 BGB berufen, wenn er freiwillig die Nutzung aufgegeben und aus der Wohnung ausgezogen ist, und der Vermieter die Wohnung erkennbar im Interesse des Mieters an einen Dritten weitervermietet.

Normenkette:

BGB § 535 S. 2, § 552 S. 3;
Fundstellen