AG Wuppertal - Urteil vom 22.07.1991
90 C 144/91
Normen:
BGB § 535 S. 1, § 536 ;
Fundstellen:
DWW 1992, 28

AG Wuppertal - Urteil vom 22.07.1991 (90 C 144/91) - DRsp Nr. 1995/7920

AG Wuppertal, Urteil vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 90 C 144/91

DRsp Nr. 1995/7920

Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Gestattung der Benutzung eines Trockenspeichers durch die Mieter einseitig rückgängig zu machen; an der Zur-Verfügung-Stellung eines angemessenen Ersatzraumes fehlt es, wenn der Vermieter den Mietern im Keller einen Raum anbietet, der nur 1/2 bis 1/3 so groß ist wie der Trockenspeicher; der Größenunterschied der Trockenflächen wird auch nicht durch die Zur-Verfügung-Stellung eines Wäschetrockners ausgeglichen.

Normenkette:

BGB § 535 S. 1, § 536 ;
Fundstellen
DWW 1992, 28