AG Wuppertal - Urteil vom 22.07.1991 (90 C 144/91) - DRsp Nr. 1995/7920
AG Wuppertal, Urteil vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 90 C 144/91
DRsp Nr. 1995/7920
Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Gestattung der Benutzung eines Trockenspeichers durch die Mieter einseitig rückgängig zu machen; an der Zur-Verfügung-Stellung eines angemessenen Ersatzraumes fehlt es, wenn der Vermieter den Mietern im Keller einen Raum anbietet, der nur 1/2 bis 1/3 so groß ist wie der Trockenspeicher; der Größenunterschied der Trockenflächen wird auch nicht durch die Zur-Verfügung-Stellung eines Wäschetrockners ausgeglichen.