OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.04.2007
I-10 W 58/07
Normen:
GVG § 23 Satz 1 Nr. 1 ; GVG § 71 Abs. 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 37
OLGReport-Düsseldorf 2007, 735
WuM 2007, 591
ZMR 2008, 121
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/06

Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 W 58/07

DRsp Nr. 2007/18372

Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag

1. Dem Kläger obliegt die Behauptungs- und Beweislast für eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. 2. Offen bleibt, ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78 ZPO) besteht. 3. Die Zuständigkeit des Landgerichts für eine Räumungsklage gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG setzt einen schlüssigen Klägervortrag zum Vorliegen eines gewerblichen Mietverhältnisses voraus. 4. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu.