LG Krefeld, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 312/06
Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 W 58/07
DRsp Nr. 2007/18372
Allgemeines zum Streitverfahren um einen Wohnraum-Mietvertrag
1. Dem Kläger obliegt die Behauptungs- und Beweislast für eine von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.2. Offen bleibt, ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang (§ 78ZPO) besteht.3. Die Zuständigkeit des Landgerichts für eine Räumungsklage gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1GVG setzt einen schlüssigen Klägervortrag zum Vorliegen eines gewerblichen Mietverhältnisses voraus.4. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu.
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