Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Meiningen vom 31. März 2021 und Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 wird die Beklagte verurteilt, eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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