LSG Thüringen - Urteil vom 11.05.2023
L 1 U 381/21
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 143; SGG § 144; BGB § 133; BGB § 157; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 104/19

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101Schwere Hauterkrankung bei Arbeit in einer Lackiererei als BerufskrankheitRechtsfolgen des Wegfalls des Unterlassungszwangs in der gesetzlichen Unfallversicherung zum 01.01.2021

LSG Thüringen, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen L 1 U 381/21

DRsp Nr. 2023/10487

Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101 Schwere Hauterkrankung bei Arbeit in einer Lackiererei als Berufskrankheit Rechtsfolgen des Wegfalls des Unterlassungszwangs in der gesetzlichen Unfallversicherung zum 01.01.2021

1. Sinn und Zweck eines Bescheides nach § 9 Abs. 4 SGB VII a. F. war es, Versicherten die Sicherheit zu geben, dass bis auf die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit alle Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit gegeben waren. Ergibt die Auslegung das Vorliegen eines Bescheides nach § 9 Abs.4 SGB VII a.F. ist nach Wegfall des Unterlassungszwangs zum 1.01.2021 eine erneute Prüfung der medizinischen Voraussetzungen der BK 5101 ausgeschlossen.2. Auch bei Anwendung des § 12 BKV sind die im Bescheid nach § 9 Abs 4 SGB VII (alt) getroffenen Entscheidungen zu respektieren, eine erneute Überprüfung der seinerzeit getroffenen Feststellungen ist daher nicht zulässig.

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Meiningen vom 31. März 2021 und Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2016 wird die Beklagte verurteilt, eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: