OVG Bremen - Urteil vom 05.07.2023
2 LB 5/23
Normen:
BremBeamtVG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1464/19

Anerkennung einer Tätigkeit als IT-Mitarbeiter bei einem Privatunternehmen als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Kausalität der besonderen Fachkenntnisse für die Berufung in das Beamtenverhältnis; Auslegung eines Verwaltungsaktes

OVG Bremen, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 2 LB 5/23

DRsp Nr. 2023/9383

Anerkennung einer Tätigkeit als IT-Mitarbeiter bei einem Privatunternehmen als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Kausalität der besonderen Fachkenntnisse für die Berufung in das Beamtenverhältnis; Auslegung eines Verwaltungsaktes

1. Das Schweigen eines Verwaltungsaktes zu einem bestimmten Gegenstand kann in der Regel nicht als dessen Regelung verstanden werden.2. Unter verschiedenen Möglichkeiten zur Auslegung eines Verwaltungsaktes ist im Zweifel diejenige zu bevorzugen, bei der der Verwaltungsakt (auch formell) rechtmäßig ist.3. Zu SAP-Kenntnissen als "besondere Fachkenntnisse", die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes als Informatiklehrer an einer Berufsschule sind.4. Ob besondere Fachkenntnisse kausal für die Berufung in das Beamtenverhältnis waren, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. An Auskünfte oder Dokumentationen der einstellenden Behörde ist es nicht gebunden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 08.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2019 verpflichtet, über die Anerkennung der Tätigkeit des Klägers bei der XXX unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.