OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2017
3 A 1358/15
Normen:
BeamtVG 2006 § 30 Abs. 1 S. 1; BeamtVG 2006 § 30 Abs. 2 Nr. 4; BeamtVG 2006 § 31; BeamtVG 2006 § 36 Abs. 1; BeamtVG 2006 § 45 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 108 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6607/13

Anerkennung eines erlittenen Unfalls als Dienstunfall eines Lehrers (hier: Sturz von der Leiter); Gewährung von Unfallruhegehalt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 3 A 1358/15

DRsp Nr. 2018/679

Anerkennung eines erlittenen Unfalls als Dienstunfall eines Lehrers (hier: Sturz von der Leiter); Gewährung von Unfallruhegehalt

Ein Beamter hat nach einem Unfall nur dann einen Anspruch auf Unfallruhegehalt, wenn zwischen dem Dienstunfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zur Dienstunfähigkeit und infolgedessen zur Zurruhesetzung des Beamten geführt haben, ein spezifischer Ursachenzusammenhang besteht, zu dessen Feststellung es einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Gesichtspunkte bedarf.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BeamtVG 2006 § 30 Abs. 1 S. 1; BeamtVG 2006 § 30 Abs. 2 Nr. 4; BeamtVG 2006 § 31; BeamtVG 2006 § 36 Abs. 1; BeamtVG 2006 § 45 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 108 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die am 5.11.1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2012 als beamtete Lehrerin im Dienste des Beklagten.