LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.08.2014
L 7 R 117/12
Normen:
BEG § 1 ; BGB § 133; GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 31; SGG § 101 Abs. 1; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 3; WGSVG; ZRBG § 1 Abs. 2; ZRBG;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 696/10

Anerkennung weiterer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen eines Ghetto-Aufenthalts; Zulässigkeit von Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid zu einem Anerkenntnis

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen L 7 R 117/12

DRsp Nr. 2015/1110

Anerkennung weiterer Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen eines Ghetto-Aufenthalts; Zulässigkeit von Widerspruch sowie Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid zu einem Anerkenntnis

Klagen gegen Bescheide sind unzulässig, soweit diese lediglich Gerichtsentscheidungen oder abgegebene Anerkenntnisse ausführen, ohne selbst eine Regelung über den bereits in dem Urteil oder in dem Anerkenntnis erfolgten Entscheidungsgegenstand hinaus zu treffen. Es ist nicht zulässig, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weitere Streitgegenstände einzubringen, die noch nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsbescheides waren. Denn eine Widerspruchsbehörde ist funktional und sachlich unzuständig, anstelle der Ausgangsbehörde über ein erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemachtes Begehren "erstinstanzlich" zu entscheiden. Diese Verfahrensgrundsätze sind auch in Entschädigungsverfahren, insbesondere in Verfahren über Ansprüche im Sinne des § 1 ZRBG anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck

vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das

Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEG § 1 ; BGB § 133; GG Art. 20 Abs. 3; SGB X § 31; SGG § 101 Abs. 1; § Abs. ;