BGH - Versäumnisurteil vom 01.03.2018
IX ZR 207/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2018, 1015
MDR 2018, 826
NJW-RR 2018, 626
NZI 2018, 491
NZM 2018, 823
WM 2018, 815
ZIP 2018, 792
ZInsO 2018, 1039
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 105/13
OLG Düsseldorf, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 60/14

Anfechtbarkeit der Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung durch den späteren Insolvenzschuldner als Zwischenmieter auf einen Dritten als unentgeltliche Leistung; Übernahme der Pflichten aus den jeweiligen Mietverhältnissen

BGH, Versäumnisurteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen IX ZR 207/15

DRsp Nr. 2018/4649

Anfechtbarkeit der Übertragung der vertraglichen Rechtsstellung durch den späteren Insolvenzschuldner als Zwischenmieter auf einen Dritten als unentgeltliche Leistung; Übernahme der Pflichten aus den jeweiligen Mietverhältnissen

Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2015, das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. November 2014 und das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Juni 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 2. Juni 2014 bedingten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand