Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2015, das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 3. November 2014 und das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 2. Juni 2014 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 2. Juni 2014 bedingten Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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