BGH - Beschluß vom 20.06.2002
V ZB 39/01
Normen:
WEG §§ 26 43 Abs. 1 Nr. 2 4 ; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a ;
Fundstellen:
BGHZ 151, 164
DNotZ 2002, 945
FGPrax 2002, 205
MDR 2002, 1427
NJW 2002, 3240
NZM 2002, 788
WM 2003, 145
ZMR 2002, 766
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,
AG Potsdam,

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

BGH, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen V ZB 39/01

DRsp Nr. 2002/11554

Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

»a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113). b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen. c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG stand. d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.