OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2014
14 W 52/14
Normen:
BGB § 123; BGB § 142;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 474/14

Anfechtung eines Mietvertrages für ein Veranstaltungslokal wegen arglistiger Täuschung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2014 - Aktenzeichen 14 W 52/14

DRsp Nr. 2014/17473

Anfechtung eines Mietvertrages für ein Veranstaltungslokal wegen arglistiger Täuschung

Der Vermieter von Tagungsräumen ist nicht berechtigt, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn der Mieter bei Vertragsschluss mitgeteilt hat, dass die Räumlichkeiten zur Durchführung eines Bundesparteitages angemietet würden. Ob die E-Mail, mit der dies mitgeteilt wurde, abschlussbevollmächtigten Mitarbeitern des Vermieters zur Kenntnis gelangt ist, ist dabei unerheblich, wenn feststeht, dass sie dem Vermieter zugegangen ist.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 142;

Gründe:

I.

Mit Vertrag vom 07.05.2014 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Räumlichkeiten und Verpflegungsleistungen für die Durchführung des Parteitages der Partei "X" am ... und ....2014 gebucht. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.06.2014 (Bd. I Bl. 38, 39 d. A.) von dem Vertrag zurückgetreten ist, hat die Klägerin am 25.06.2014 beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Vertrag zu erfüllen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 25.06.2014 (Bd. I Bl. 96 f. d. A.) verwiesen.