OLG München - Endurteil vom 14.03.2017
9 U 3109/16 Bau
Normen:
BGB § 317; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 11069/15

Anforderungen an den Inhalt einer SchiedsgutachterabredeErgänzende Vertragsauslegung bei unterbliebener Benennung des Schiedsgutachters

OLG München, Endurteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 9 U 3109/16 Bau

DRsp Nr. 2022/8493

Anforderungen an den Inhalt einer Schiedsgutachterabrede Ergänzende Vertragsauslegung bei unterbliebener Benennung des Schiedsgutachters

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.07.2016, Az.: 24 O 11069/15, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 512.694,94 €.

Normenkette:

BGB § 317; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über eine restliche Werklohnforderung der Klägerin gegenüber den Beklagten aus einem Bauvorhaben Vollsortiment und Discounter in ... S.

1. 2. 3.