OLG Köln - Urteil vom 21.06.2007
12 U 16/07
Normen:
HeizkostenV § 7; BGB § 556;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 3/07

Anforderungen an den Nachweis des Verbrauchs von Heizeinheiten und Wasser bei gewerblicher Zwischenvermietung

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 16/07

DRsp Nr. 2010/13016

Anforderungen an den Nachweis des Verbrauchs von Heizeinheiten und Wasser bei gewerblicher Zwischenvermietung

1. Werden Ableseprotokolle über den Verbrauch von Heizeinheiten und Wasser nicht vom gewerblichen (Zwischen-)Mieter, sondern von Dritten unterzeichnet, denen der (Zwischen-)Mieter mit Kenntnis und Billigung des Vermieters die Räume überlassen hat, so muss sich der Mieter derartige Erklärungen nicht ohne weiteres zurechnen lassen. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter nicht über den Zeitpunkt der Ablesung rechtzeitig informiert wurde und die Endnutzer der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend kundig sind. 3. § 556 BGB gilt nur für Wohnraummietverhältnisse.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Januar 2007 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich - 10 F 3/07 - in der durch Beschluss vom 21.02.2007 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HeizkostenV § 7; BGB § 556;

Gründe

I.