BGH - Beschluß vom 26.06.2002
XII ZR 148/00
Normen:
BGB § 252 ;
Vorinstanzen:
OLG Bremen,

Anforderungen an den Sachvortrag bei Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns

BGH, Beschluß vom 26.06.2002 - Aktenzeichen XII ZR 148/00

DRsp Nr. 2002/11585

Anforderungen an den Sachvortrag bei Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns

Wird Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns eines Gewerbebetriebes geltend gemacht, so hat der Geschädigte die voraussichtliche Geschäftsentwicklung unter Berücksichtigung getätigter Umsätze und Gewinne darzulegen.

Normenkette:

BGB § 252 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Klage, wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

1. Unstreitig lag die Schadensursache nicht im Obhutsbereich der Klägerin. Deshalb ist es Sache des Beklagten, sich zu entlasten, d.h. er muß darlegen, daß der Mangel von ihm nicht zu vertreten war. Das setzt voraus, daß er zunächst vorträgt, wie es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob der Schadenseintritt voraussehbar war, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte abgewendet werden können.