Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Klage, wie das Berufungsgericht angenommen hat, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.
1. Unstreitig lag die Schadensursache nicht im Obhutsbereich der Klägerin. Deshalb ist es Sache des Beklagten, sich zu entlasten, d.h. er muß darlegen, daß der Mangel von ihm nicht zu vertreten war. Das setzt voraus, daß er zunächst vorträgt, wie es zu dem Wasserschaden gekommen ist. Denn erst dann kann beurteilt werden, ob der Schadenseintritt voraussehbar war, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte abgewendet werden können.
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