LAG Köln - Urteil vom 10.01.2023
4 Sa 680/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 154; BGB § 305b; BGB § 362 Abs. 1; TzBfG § 8; BurlG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2012/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungAuslegung von WillenserklärungenDarlegungs- und Beweislast für eine vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung auf Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 680/22

DRsp Nr. 2023/3816

Anforderungen an die Berufungsbegründung Auslegung von Willenserklärungen Darlegungs- und Beweislast für eine vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung auf Reduzierung der Arbeitszeit

Der Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Vereinbarung auf Reduzierung der Arbeitszeit kann eine Partei nur durch konkreten Sachvortrag gerecht werden, aus dem sich die rechtliche Bewertung ableiten lässt, dass tatsächlich 2 übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen. Die bloße Behauptung, man habe sich geeinigt, stellt eine Rechtsansicht dar, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

1. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen reicht nicht aus.