LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2023
3 Sa 139/22
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307; LehrArbZVO RLP § 1 Abs. 1; LehrArbZVO RLP § 3 Abs. 1 Nr. 3; TV-L § 44 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 777/21

Anforderungen an die BerufungsbegründungEingeschränkte Inhaltskontrolle bei Klauseln zur VertragsleistungDas Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 3 BGBGrundsatz der Vertragsauslegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 139/22

DRsp Nr. 2023/8232

Anforderungen an die Berufungsbegründung Eingeschränkte Inhaltskontrolle bei Klauseln zur Vertragsleistung Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 3 BGB Grundsatz der Vertragsauslegung

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Einer nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Hier ist aber auf jeden Fall das Transparenzgebot zu beachten. 3. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.