BVerfG - Beschluß vom 03.02.2003
1 BvR 619/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 564b Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 592
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 14400/01

Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs

BVerfG, Beschluß vom 03.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 619/02

DRsp Nr. 2003/12592

Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs

Es ist mit dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem damit eng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn die Gerichte die Anforderungen an die in § 564b Abs. 3 BGB a.F. niedergelegte Begründungspflicht in einer Weise überspannen, die dem Mieter die Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschwert. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht vom Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; BGB § 564b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.