BGH - Beschluss vom 26.01.2021
VIII ZA 6/20
Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 273/17
LG Köln, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/19

Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VIII ZA 6/20

DRsp Nr. 2021/3286

Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung; Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung

Wird hinsichtlich einer Gehörsverletzung geltend gemacht, dass aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten wurde, sind die Anforderungen an die Darlegung der Anhörungsrüge nur dann gewahrt, wenn ausgeführt wird, was der Betroffene im Verfahren noch hätte vortragen wollen.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 5; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Köln verurteilt, den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden. Seine Berufung hat das Landgericht Köln als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer bei lediglich 500 € liege. Den Antrag des Beklagten, ihm zur Einlegung und Begründung einer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), hat der Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 zurückgewiesen.