Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
I.
Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Köln verurteilt, den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden. Seine Berufung hat das Landgericht Köln als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer bei lediglich 500 € liege. Den Antrag des Beklagten, ihm zur Einlegung und Begründung einer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), hat der Senat durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 zurückgewiesen.
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