BGH - Urteil vom 29.02.2012
VIII ZR 155/11
Normen:
BGB § 536; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 509
MietRB 2012, 161
MietRB 2012, 167
NJW 2012, 1647
NZM 2012, 381
ZMR 2012, 536
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 63/09
LG Berlin, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 240/10

Anforderungen an die Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs wie z.B. durch Partygeräusche und Musik sowie Lärm von Putzkolonnen auf dem Flur

BGH, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 155/11

DRsp Nr. 2012/7281

Anforderungen an die Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs wie z.B. durch Partygeräusche und Musik sowie Lärm von Putzkolonnen auf dem Flur

Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines "Protokolls" bedarf es nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 aufgehoben (mit Ausnahme der nicht angefochtenen Entscheidung über die Unterlassungswiderklage).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 536; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand