BGH - Urteil vom 26.02.2003
VIII ZR 261/02
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 261/02

DRsp Nr. 2003/6051

Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil

Gem. § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. Dazu ist mindestens erforderlich, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge wiedergibt.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 543 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil gemäß "§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO " sowie einen ergänzenden Hinweis auf die Berechnung und Erläuterung des in dem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigten Kürzungsbetrages von 0,07 DM/m².

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe: