Die Klägerin hat den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil gemäß "§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO " sowie einen ergänzenden Hinweis auf die Berechnung und Erläuterung des in dem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigten Kürzungsbetrages von 0,07 DM/m².
Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.
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