Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsklausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß §
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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