OLG Hamm - Urteil vom 16.01.2017
31 U 226/15
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 3; InsO § 85 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 850k Abs. 8;
Fundstellen:
NZI 2017, 616
ZInsO 2018, 725
ZVI 2018, 64
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 44/15

Anforderungen an die Freigabe eines Kontos des Schuldners durch die Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 31 U 226/15

DRsp Nr. 2017/7811

Anforderungen an die Freigabe eines Kontos des Schuldners durch die Insolvenzverwalter

In der Zulassung regelmäßiger Zahlungen auf ein Konto des Schuldners und der Billigung des Verbrauchs der Gutschriften durch diesen kann die konkludente Freigabe des Kontos aus dem Insolvenzbeschlag liegen. Dies hat die Entlassung der gesamten vertraglichen Rechtsbeziehung, die mit dem Begriffkonto im jeweiligen Fall verbunden ist aus dem Insolvenzbeschlag mit konstitutiver Wirkung zur Folge. Insbesondere entfällt auch der Insolvenzbeschlag zukünftiger Gutschriften.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2015 verkündete Urteil der 102. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesen Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 3; InsO § 85 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 850k Abs. 8;

Gründe

I.