KG - Urteil vom 21.01.2016
8 U 164/15
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 126;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 384/14

Anforderungen an die Heilung der fehlenden Schriftform einer Änderung eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 8 U 164/15

DRsp Nr. 2016/7155

Anforderungen an die Heilung der fehlenden Schriftform einer Änderung eines Mietvertrages

Eine Heilung des Schriftformmangels kann durch später formgerechte Vereinbarung erfolgen. Durch zwei geänderte Seiten 1 und 2, die einseitig von der Hausverwaltung mit dem Ursprungsvertrag verbunden wurden, wird eine Urkundeneinheit im Sinne des § 126 BGB nicht hergestellt, wenn die Ursprungsseiten nicht ersetzt/ausgetauscht wurden, Dann liegt nur eine einseitige Bestätigung mündlich erfolgter Änderungen vor.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 384/14 - abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäumlichkeiten (Einheit 2) auf dem Grundstück #### str. ##, ### Berlin, Vorderhaus, EG links, mit einer Größe von 60,20 m² (bestehend aus einem Ladenlokal, einem Flur, einer Küche sowie einem WC) zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten zu tragen.