BVerfG - Beschluß vom 30.04.2003
1 PBvU 1/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2003, 177
BVerfGE 107, 395
DB 2003, 1570
JZ 2003, 791
MDR 2003, 886
NJW 2003, 1924
VersR 2003, 1276
ZIP 2003, 1102
wistra 2003, 337

Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung in den Fachgerichtsbarkeiten; Verletzung rechtlichen Gehörs

BVerfG, Beschluß vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 1 PBvU 1/02

DRsp Nr. 2003/8276

Anforderungen an die Rechtsschutzgewährung in den Fachgerichtsbarkeiten; Verletzung rechtlichen Gehörs

»Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand des Plenarverfahrens ist die Frage, ob und in welchem Umfang es das Grundgesetz erfordert, dass Verstöße eines Richters gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Fachgerichte selbst behoben werden können.

A. I. Ausgangspunkt des Plenarverfahrens ist eine beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 10/99). Ihr liegt ein Berufungsurteil zu Grunde, durch das nach Auffassung des Ersten Senats der Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wird. Der Bundesgerichtshof hat die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision als unzulässig verworfen, weil das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen habe und die Revisionssumme nicht erreicht sei. Auch als außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit sei die Revision nicht zulässig (BGH, NJW 1999, S. 290). Gegen beide Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.