BAG - Urteil vom 22.05.2012
9 AZR 453/10
Normen:
BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 141 Abs. 1; BGB § 157; SGB VI § 41 S. 2; SGB VI § 237;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 2099/09
ArbG Berlin, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7555/09

Anforderungen an die Regelung der Altersteilzeit; sabbatical

BAG, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 453/10

DRsp Nr. 2012/14292

Anforderungen an die Regelung der Altersteilzeit; "sabbatical"

1. Die Bestätigung nach § 41 Satz 2 Alt 2 SGB VI ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers, die ebenso wie eine Bestätigung nach § 141 BGB auch schlüssig erfolgen kann. 2. a) Regelt eine Altersteilzeitvereinbarung, dass der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit ein "sabbatical" nimmt und von der Arbeitsleistung völlig freigestellt wird, erfüllt dies die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG 1996 bzw. des § 237 SGB VI nicht. b) Der bevorzugte Zugang zur Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann nur durch eine Gestaltung der Altersteilzeitarbeit erworben werden, die § 2 Abs 1 Nr 2 AltTZG 1996 entspricht.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2010 - 17 Sa 2099/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 141 Abs. 1; BGB § 157; SGB VI § 41 S. 2; SGB VI § 237;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fortbesteht.