Anforderungen an die Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH, Beschluß vom 30.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 300/99
DRsp Nr. 2002/18473
Anforderungen an die Schriftform bei Abschluß eines Mietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ist Partei eines Mietvertrages eine BGB -Gesellschaft, so ist die Schriftform nur gewahrt, wenn sich aus der Urkunde ergibt, wer für diese unterschrieben hat und in welcher Eigenschaft er tätig geworden ist.