KG - Urteil vom 06.11.2023
8 U 10/23
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 294/21

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

KG, Urteil vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 8 U 10/23

DRsp Nr. 2023/15642

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form des § 550 Satz 1 BGB zu wahren.

1. Die Wahrung der Schriftform im Sinne von § 550 S. 1 BGB setzt eine hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung der vermieteten Räume voraus. 2. Der Mietgegenstand ist in der Regel hinreichend bestimmbar bezeichnet, wenn der Mieter diesem bei Vertragsabschluss oder bei Abschluss eines Nachtrags bereits nutzt, weil dann der Umfang der bisherigen Nutzung zur Auslegung herangezogen werden kann. 3. Die Schriftform hinsichtlich baulicher Veränderungen durch den Mieter ist gewahrt, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren schriftlichen Vereinbarung der Parteien.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 11 O 294/21 - geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, im (Haupt-) Treppenhaus des Hauses Kx Berlin, welches vom Hauseingang Kx durch den Korridor unmittelbar erreicht wird, einen Treppenläufer aus Sisal oder einem vergleichbaren Belag zu verlegen.

Die Widerklage wird abgewiesen.