OLG Hamm - Urteil vom 13.07.2012
30 U 171/11
Normen:
BGB § 550;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 25/10

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages; Bestimmtheit des Vertragsbeginns

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 30 U 171/11

DRsp Nr. 2013/21314

Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages; Bestimmtheit des Vertragsbeginns

Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrages vereinbart, dass das Mietverhältnis für den Fall, dass sich die Übergabe/Übernahme durch Änderungswünsche des Mieters oder durch nicht rechtzeitige Vorlage der für den Mieterausbau erforderlichen Pläne und Unterlagen oder durch nicht rechtzeitige Leistung der Sicherheit verzögert, mit dem Tag beginnt, an dem das Objekt ohne diese Änderungswünsche bzw. bei rechtzeitigem Vorliegen der Unterlagen und Pläne bzw. der Bankbürgschaft übergeben worden wäre, so ist der Vertragsbeginn nicht hinreichend bestimmbar. Daher ist den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 550 BGB nicht genügt, da eine Einigung über eine wesentliche Vertragsbedingung, nämlich den Beginn des Mietverhältnisses, nicht schriftlich niedergelegt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert.