SchlHOLG - Urteil vom 10.02.2012
4 U 7/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; II. BVO § 27; MHRG § 4; BetrKV § 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 259/10

Anforderungen an die Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten in einem Gewerberaummietverhältnis

SchlHOLG, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 4 U 7/11

DRsp Nr. 2012/15753

Anforderungen an die Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten in einem Gewerberaummietverhältnis

1) Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 05. Januar 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel auf die Berufung der Beklagten hin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; II. BVO § 27; MHRG § 4; BetrKV § 2;

Gründe:

I. Die klagende Vermieterin begehrt von der beklagten Mieterin für das Jahr 2009 die Bezahlung von Grundsteuer, Sturmschadenversicherung und Haftpflichtversicherung aus ihrer Nebenkostenabrechnung vom 12. Januar 2010 (Bl. 30 d.A.). Die Parteien sind durch ein Gewerbemietverhältnis über das Objekt K. verbunden, in dem die Beklagte einen Supermarkt betreibt. In dem zwischen den Parteien geltenden Mietvertrag vom 24./28. November 1978, in den die Klägerin eingetreten ist, heißt es u.a.:

"6. Nebenkosten

6.1 Nebenabgaben und Kosten, die mit dem Betrieb des Mietgegenstandes zusammenhängen, trägt die Mieterin und führt sie direkt ab. Es sind dies insbesondere

- Stromkosten

- Heizungskosten einschließlich Wartung

- Wasserversorgung

- Müllabfuhr

- Straßenreinigung

- Entwässerung

- Gartenpflege

- Schornsteinreinigung

- Hausmeister