BGH - Urteil vom 21.08.2019
VIII ZR 255/18
Normen:
BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 558a Abs. 4 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1500
MietRB 2019, 354
NJW 2019, 3515
NZM 2019, 813
ZMR 2020, 20
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 27.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 340 C 357/14
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2965/17

Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden hinsichtlich Bezugnahme des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde

BGH, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 255/18

DRsp Nr. 2019/14822

Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden hinsichtlich Bezugnahme des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde

Zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden, wenn der Vermieter zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde Bezug nimmt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 3. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1; BGB § 558a Abs. 4 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin war Vermieterin, die Beklagte Mieterin eines großen Anwesens in der Stadt Stein, die unmittelbar an das westliche Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg angrenzt. Die monatliche Nettokaltmiete betrug seit Mietbeginn im Jahr 2004 unverändert 3.000 €.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. Oktober 2013 wurde die Beklagte aufgefordert, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf 3.450 € ab dem 1. Januar 2014 zuzustimmen. Zur Begründung nahm die Klägerin Bezug auf den dem Schreiben beigefügten Mietspiegel der Stadt Fürth.