KG - Beschluss vom 13.09.2007
12 U 36/07
Normen:
BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 550 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 129
NZM 2008, 576
ZMR 2008, 615
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 370/06

Anforderungen an die Wahrung der Schriftform bezüglich eines Mietvertrages

KG, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 12 U 36/07

DRsp Nr. 2008/10319

Anforderungen an die Wahrung der Schriftform bezüglich eines Mietvertrages

»Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs.2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird. Der Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbes. Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen. Da ein "Übergabeprotokoll" kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, dass diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, dass der Mieter falsch bezeichnet ist.«

Normenkette:

BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 550 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: