Streitig sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger errichteten auf dem von ihnen am 17.04.1990 erworbenen Grundstück X-Weg ein für die Selbstnutzung bestimmtes Gebäude mit Einliegerwohnung. Die Gesamtwohnfläche beträgt 333,41 qm, davon entfallen auf die Einliegerwohnung 76,05 qm = 22,81 %. Das Gebäude war Mitte 1992 bezugsfertig, bis 1999 sollen Erhaltungs- und Herstellungsaufwendungen angefallen sein. Die Finanzierung erfolgte u. a. durch Darlehen der A-Bank und der B-Bank. Letztgenanntes Darlehen ordneten die Kläger ausschließlich der Finanzierung von Aufwendungen für die Einliegerwohnung zu. Die Kläger erklärten 1992 Herstellungskosten von 1.706.963,61 DM, davon entfielen 42.127,32 DM auf die Gartenanlage. Für die Folgejahre machten sie weitere Herstellungskosten für das Gebäude geltend, und zwar 1993 126.011,99 DM und 1994 52.656 DM sowie für die Gartengestaltung 59.556,16 DM und 37.076 DM. 1995 wurden weitere Instandhaltungsaufwendungen von 67.921 DM geltend gemacht.
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