BGH - Urteil vom 12.03.2003
VIII ZR 175/02
Normen:
MHG § 3 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 559b Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 154
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 175/02

DRsp Nr. 2003/6314

Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen

Zur Erläuterung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters wegen baulicher Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie bedarf es nicht der Beifügung einer Wärmebedarfsberechnung. Es ist vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung diejenigen Tatsachen dargelegt werden, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.

Normenkette:

MHG § 3 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 559b Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer baugleicher Wohnblocks in D.. In dem Gebäude J. Straße haben die Beklagten eine Zwei-Zimmer-Wohnung gemietet.