Anlage: (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) EnEV
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

Anlage: (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) EnEV Energieeinsparverordnung

Anlage: (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

Anlage 11

(zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung 1 Zweck der Fortbildung Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. 1Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln. 2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden 2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch. 2.2