Anlage: (zu § 6 Absatz 1) EnEV
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328

Anlage: (zu § 6 Absatz 1) EnEV Energieeinsparverordnung

Anlage: (zu § 6 Absatz 1)

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

Anlage 4

(zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829:2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
-

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1:2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829:2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes - folgende Werte nicht überschreiten: Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.