BFH - Urteil vom 28.02.1992
VI R 146/87
Normen:
EStG § 42d Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 1992, 1482
BB 1993, 201
BFHE 165, 507
BFHE 167, 507
BStBl II 1992, 733
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG)

BFH, Urteil vom 28.02.1992 - Aktenzeichen VI R 146/87

DRsp Nr. 1996/11447

Annahme des vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalts (§ 42d Abs. 3 S. 4 EStG)

»Voraussetzung für die bei einer Nettolohnvereinbarung aus § 42d Abs. 3 S. 4 EStG abgeleitete Annahme, die Lohnsteuer sei durch den Arbeitgeber vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt worden, ist der Nachweis, daß der Arbeitgeber abredegemäß - ggf. neben den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - auch die Lohnsteuer des Arbeitnehmers tragen soll und der Arbeitnehmer den vorschriftsmäßigen Lohnsteuerabzug durch Übergabe einer Lohnsteuerkarte ermöglicht hat.«

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist im Hauptberuf Lehrer. Daneben erteilte er Musikunterricht an den Kreismusikschulen in A und B. Als nebenberuflicher Musiklehrer an der Musikschule B erhielt er in den Streitjahren Honorare in Höhe von 1973: 3.151 DM, 1974: 8.261 DM, 1975:8.081 DM und 1976:9.974 DM, die er in seinen Steuererklärungen nicht deklarierte. Die Musikschule B hat für die Honorare keine Lohnsteuer abgeführt.