BGH - Urteil vom 13.06.2012
XII ZR 49/10
Normen:
SchuldRAnpG § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2012, 830
NZM 2012, 833
ZMR 2012, 766
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 180 C 2377/03
LG Magdeburg, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 105/08

Anpassung eines Nutzungsentgelts bei Änderung des ortsüblichen Entgelts um mehr als zehn Prozent seit der jeweils letzten Anpassung

BGH, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen XII ZR 49/10

DRsp Nr. 2012/14304

Anpassung eines Nutzungsentgelts bei Änderung des ortsüblichen Entgelts um mehr als zehn Prozent seit der jeweils letzten Anpassung

a) Eine Anpassung des Nutzungsentgelts kann gemäß § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG verlangt werden, wenn sich das ortsübliche Entgelt seit der jeweils letzten Anpassung um mehr als zehn Prozent geändert hat. Gegenüberzustellen sind somit das ortsübliche Entgelt im Zeitpunkt der letzten Entgeltanpassung und das ortsübliche Entgelt, das durch die seitdem bis zum Zeitpunkt des neuen Anpassungsverlangens getroffenen Pachtvereinbarungen (Neuvertragspachten und geänderten Bestandspachten) gebildet wird.b) Außer Betracht bleiben diejenigen Vertragsabschlüsse, die in dem Dreimonatszeitraum zwischen dem Anpassungsverlangen und dessen Wirksamwerden (§ 20 Abs. 3 Satz 4 SchuldRAnpG) erfolgen.c) Das ortsübliche Nutzungsentgelt kann nicht in Gestalt einer ortsüblichen Entgeltspanne ermittelt werden, sondern ist vom Tatrichter mit einem eindeutigen Betrag festzustellen.