BFH - Urteil vom 08.05.1992
III R 66/90
Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BFHE 165, 534
BFHE 167, 534
BStBl II 1992, 900
Vorinstanzen:
FG Köln,

Ansatz unschädlicher Beiträge gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

BFH, Urteil vom 08.05.1992 - Aktenzeichen III R 66/90

DRsp Nr. 1996/11453

Ansatz unschädlicher Beiträge gem. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

»Bei der Berechnung der anrechenbaren eigenen Einkünfte oder Bezüge der 11 unterstützten unterhaltsbedürftigen Personen gemäß § 33a Abs. 1 S. 3 EStG sind unschädliche Beträge nur für solche Personen anzusetzen, für deren Unterstützung dem Steuerpflichtigen ein Unterhaltsfreibetrag gemäß § 33a Abs. 1 S. 1 EStG gewährt werden kann. Kinder, für die der Steuerpflichtige oder eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat, scheiden deshalb beim Ansatz unschädlicher Beträge aus.«

Normenkette:

EStG (1986) § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. In seiner Einkommensteuererklärung 1986 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Betrag von 4.069 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.