BFH - Urteil vom 25.02.2003
IX R 31/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 775

Anschaffungsnaher Aufwand; Renovierung vor Vermietung

BFH, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen IX R 31/02

DRsp Nr. 2003/6504

Anschaffungsnaher Aufwand; Renovierung vor Vermietung

1. Welche Aufwendungen zu den AK oder HK zählen, bestimmt sich für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus VuV, nach § 255 HGB.2. Aufwendungen, die erforderlich sind, um den erworbenen Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können, stellen AK dar.3. Baumaßnahmen vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes, deren Schwerpunkt nicht die Reparatur und Ersetzung des Vorhandenen, sondern die funktionserweiternde Ergänzung wesentlicher Bereiche der Wohnausstattung zum Gegenstand haben, können den Standard eines Gebäudes erhöhen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7 § 21 Abs. 1 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin erwarb im Mai 1994 von ihrer Mutter (teil-)entgeltlich ein mit einem Haus bebautes Grundstück. Besitz, Nutzen und Lasten waren bereits zum 1. Dezember 1993 auf die Klägerin übergegangen. Schon im Jahr 1993 (Streitjahr) begann die Klägerin damit, das Haus zu renovieren. Ab April 1994 vermietete sie es.