Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 23. März 2012, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für eine neue Unterkunft begehrt hat.
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