Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Zwischen den Beteiligten ist der Fortbestand einer privaten Pflegepflichtversicherung streitig.
Der 1951 geborene Kläger unterhält seit 1. Juni 1991 bei der Beklagten, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unter der Versicherungsnummer 3001464-2 eine Krankheitskostenvollversicherung sowie eine Pflegepflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die private Pflegepflichtversicherung der Beklagten zugrunde liegen.
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