LSG Hessen - Urteil vom 24.02.2023
L 7 AS 41/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 7 S. 2 und S. 3 Nr. 1 und S. 4; BGB § 362; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 30.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 370/17

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungRechtmäßigkeit einer Direktauszahlung an die Stadtverwaltung bei Unterbringung in einer Notunterkunft

LSG Hessen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen L 7 AS 41/22

DRsp Nr. 2023/8358

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Rechtmäßigkeit einer Direktauszahlung an die Stadtverwaltung bei Unterbringung in einer Notunterkunft

Eine Direktauszahlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Leistungsempfänger die ihm gewährten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet – hier im Falle der Einweisung von Obdachlosigkeit bedrohter Hilfeempfänger in die Notunterkunft einer Stadt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 7 S. 2 und S. 3 Nr. 1 und S. 4; BGB § 362; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Kosten der Unterkunft an die Stadt A-Stadt.

Die 1953 geborene Klägerin bezog bis April 2019 Leistungen von dem Beklagten.