LSG Hamburg - Urteil vom 07.08.2023
L 4 AS 112/22 D
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22 Abs. 4; BGB a.F. § 558; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAngemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Hamburg auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

LSG Hamburg, Urteil vom 07.08.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 112/22 D

DRsp Nr. 2023/13264

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Angemessenheit der Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Hamburg auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts

Die in der Fachanweisung der Freien und Hansestadt Hamburg ermittelten angemessenen Beträge für die Nettokaltmiete für einen Zweipersonenhaushalt entsprechen den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 22 Abs. 4; BGB a.F. § 558; BGB § 558c; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 vom Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).