LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2023
L 5 AS 268/22
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8; BGB § 543 Abs. 1 S. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2315/20

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an die Übernahme von Nebenkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 268/22

DRsp Nr. 2023/8384

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an die Übernahme von Nebenkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung

1. Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, können ein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung sein.2. Voraussetzung ist aber, dass die leistungsberechtigte Person durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war (Anschluss an BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R).3. Die zusätzlich vom BSG verlangte existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf liegt insbesondere vor, wenn die neue Wohnung beim Vermieter der früheren Wohnung gemietet worden ist. Zahlungsschwierigkeiten können dann auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen.

Tenor