BAG - Urteil vom 13.06.2012
7 AZR 519/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 305; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 94/10
ArbG Mainz, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 343/09

Anspruch auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; Inhaltskontrolle; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

BAG, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 519/10

DRsp Nr. 2012/21166

Anspruch auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung; Inhaltskontrolle; Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Obliegenheit, Kündigungsschutzklage durchzuführen

Die in einer schuldrechtlichen Vereinbarung enthaltene [Wiedereinstellungs-] Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame Kündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG verlangt, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2010 - 3 Sa 94/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 157; BGB § 305; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers.